Rechtsprechung

RS0027473

Auch Kinder müssen die für Fußgänger geltenden Bestimmungen beachten, sofern dieses Verhalten von ihnen nach Maßgabe ihres Einsichtsvermögens und ihrer körperlichen und geistigen Reife erwartet werden darf.

Rechtssatz:

Auch Kinder müssen die für Fußgänger geltenden Bestimmungen beachten, sofern dieses Verhalten von ihnen nach Maßgabe ihres Einsichtsvermögens und ihrer körperlichen und geistigen Reife erwartet werden darf.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob171/83; 8Ob24/87; 2Ob8/91; 2Ob44/08x
Entscheidung:
06.10.1983
Norm:
ABGB §1309
StVO §76 I