Verschuldensteilung 1 : 1 zwischen einer Fußgeherin, die schon auf der Gegenfahrbahn angelangt plötzlich wieder umkehrt und dem Personenkraftwagenlenker, der sich zu einem Zeitpunkt, da er den Unfall nicht mehr vermeiden kann nicht reagiert, eine im Ortsgebiet unzulässige Geschwindigkeit (sechzig km/h) einhält und zu weit rechts fährt.