Rechtsprechung

RS0027489

Hat der Schädiger vorsätzlich oder grob sorglos gehandelt, so fällt in der Regel ein leicht sorgfaltswidriges Verhalten des Geschädigten nicht ins Gewicht und führt nicht zu einer Schadensteilung (volltrunkener Motorradfahrer fährt auf der linken Straßenseite einen vom Gehsteig auf die Straße tretenden Fußgänger nieder).

Rechtssatz:

Hat der Schädiger vorsätzlich oder grob sorglos gehandelt, so fällt in der Regel ein leicht sorgfaltswidriges Verhalten des Geschädigten nicht ins Gewicht und führt nicht zu einer Schadensteilung (volltrunkener Motorradfahrer fährt auf der linken Straßenseite einen vom Gehsteig auf die Straße tretenden Fußgänger nieder).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob208/76
Entscheidung:
07.12.1976
Norm:
ABGB §1304 BI
StVO §76 Abs1 I

Entscheidungstexte


8 Ob 208/76 8 Ob 208/76 Entscheidungstext OGH 07.12.1976 8 Ob 208/76