Alleinverschulden des im Ortsgebiet mit siebzig km/h ungebremst Weiterfahrenden gegenüber ca einhundert Meter vor dem Kraftfahrzeug die Fahrbahn betretenden und sich erst zwei Meter in der Fahrbahn befindenden Pensionistin, die infolge des Schrecks wieder umdreht und 0,5 Meter außerhalb der Fahrbahn niedergefahren wird.