Rechtsprechung

RS0027557

Der Schutzzweck des § 76 StVO besteht darin, den Fußgänger vor allen möglichen, von der Fahrbahn her drohenden Gefahren zu schützen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Fußgänger die Fahrbahnoberfläche schon betreten hat oder erst mit einem Teil seines Körpers oder einem transportierten Gegenstand in den Luftraum oberhalb der Fahrbahn ragt.

Rechtssatz:

Der Schutzzweck des § 76 StVO besteht darin, den Fußgänger vor allen möglichen, von der Fahrbahn her drohenden Gefahren zu schützen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob212/83 (8Ob213/83); 2Ob31/08k
Entscheidung:
01.03.1984
Norm:
ABGB §1311 IIb
StVO §76 I