Der Schutzzweck des § 76 StVO besteht darin, den Fußgänger vor allen möglichen, von der Fahrbahn her drohenden Gefahren zu schützen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Fußgänger die Fahrbahnoberfläche schon betreten hat oder erst mit einem Teil seines Körpers oder einem transportierten Gegenstand in den Luftraum oberhalb der Fahrbahn ragt.