Der Schutzzweck des § 76 Abs 1 StVO besteht nicht darin, Passanten beim Überqueren der Fahrbahn vor Gefahren zu behüten, sondern zu vermeiden, dass Fußgänger von hinten angefahren werden.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr Informationen