Rechtsprechung

RS0027645

Von einem etwa neun Jahre alten Schüler kann erwartet werden, dass er, bevor er die Fahrbahn zu überqueren beginnt, nach beiden Richtungen Ausschau hält, ob der Verkehr das Betreten der Fahrbahn zulässt. Bei einem Verkehrsunfall mit einem Schulbus wurde bei einem solchen Sorgfaltsverstoß etwa 1/3 Mitverschulden eines Neunjährigen angenommen (vgl T2 des RS), bei einem über 8-jährigen Schulkind erfolgte Schadensteilung 1:1 (vgl T5 des RS). Strenger ist die Rechtsprechung bei älteren Kindern. So wurde etwa ausgesprochen, dass einem mehr als 10 Jahre alten Kind, das bereits die schulische Verkehrserziehung genossen hat, klar sein muss, wie gefährlich es ist, hinter einem stehenden Sattelzug die Fahrbahn ohne Rücksicht auf den übrigen Verkehr zu überqueren (vgl T7 des RS).

Rechtssatz:

Von einem etwa neun Jahre alten Schüler kann erwartet werden, dass er, bevor er die Fahrbahn zu überqueren beginnt, nach beiden Richtungen Ausschau hält, ob der Verkehr das Betreten der Fahrbahn zulässt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob237/60; 2Ob25/62; 8Ob170/81; 8Ob57/82; 2Ob273/82; 2Ob8/91; 5Ob529/95; 2Ob225/02f; 2Ob44/08x; 2Ob83/09h; 2Ob168/12p
Entscheidung:
07.12.1960
Norm:
ABGB §1310
StVO §76 I
StVO §76 II

Entscheidungstexte



2 Ob 25/62 2 Ob 25/62 Entscheidungstext OGH 02.02.1962 2 Ob 25/62 Beisatz: Mitverschulden des Kindes 1/4. (T1)

8 Ob 170/81 8 Ob 170/81 Entscheidungstext OGH 03.09.1981 8 Ob 170/81 Vgl

8 Ob 57/82 8 Ob 57/82 Entscheidungstext OGH 13.05.1982 8 Ob 57/82 Vgl auch; Beisatz: Schulbus; 1/3 Mitverschulden eines Neunjährigen. (T2) Veröff: ZVR 1983/46 S 75