Rechtsprechung

RS0027671

Der Schutzzweck der im § 99 Abs 1 KFG normierten Beleuchtungsvorschriften liegt nicht nur darin, dem Lenker eines Kraftfahrzeuges ausreichende Sicht auf die von ihm befahrene Verkehrsfläche zu ermöglichen, sondern auch darin, dem betreffenden Kraftfahrzeug für andere Verkehrsteilnehmer den erforderlichen Auffälligkeitswert zu geben.

Rechtssatz:

Der Schutzzweck der im § 99 Abs 1 KFG normierten Beleuchtungsvorschriften liegt nicht nur darin, dem Lenker eines Kraftfahrzeuges ausreichende Sicht auf die von ihm befahrene Verkehrsfläche zu ermöglichen, sondern auch darin, dem betreffenden Kraftfahrzeug für andere Verkehrsteilnehmer den erforderlichen Auffälligkeitswert zu geben.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob293/81; 8Ob60/82; 8Ob266/82; 2Ob87/08w
Entscheidung:
28.01.1982
Norm:
ABGB §1311 IIb
KFG §99 Abs1
KFG §14
StVO §20 IA2
StVO §60 Abs3

Entscheidungstexte


8 Ob 293/81 8 Ob 293/81 Entscheidungstext OGH 28.01.1982 8 Ob 293/81

8 Ob 60/82 8 Ob 60/82 Entscheidungstext OGH 13.05.1982 8 Ob 60/82 Vgl auch; Beisatz: Straßenwalze (T1)

8 Ob 266/82 8 Ob 266/82 Entscheidungstext OGH 20.01.1983 8 Ob 266/82 Veröff: ZVR 1984/109 S 105