Rechtsprechung

RS0027720

Die Vermeidung von Gefahren, die durch das Blockieren eines Teiles der Fahrbahn hervorgerufen werden, wird vom Schutzzweck der §§ 23 Abs 1 und 76 Abs 1 StVO umfasst.

Rechtssatz:

Die Vermeidung von Gefahren, die durch das Blockieren eines Teiles der Fahrbahn hervorgerufen werden, wird vom Schutzzweck der §§ 23 Abs 1 und 76 Abs 1 StVO umfaßt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob212/83 (8Ob213/83); 8Ob58/87
Entscheidung:
01.03.1984
Norm:
ABGB §1311 IIb
StVO §23 Abs1
StVO §76 Abs1 I