Die Schutznormen des § 76 Abs 5 und 6 StVO dienen in erster Linie dem Schutz des Fußgängers, bezwecken darüber hinaus jedoch, ganz allgemein die Vermeidung von Verkehrsunfällen.
Die Schutznormen des § 76 Abs 5 und 6 StVO dienen in erster Linie dem Schutz des Fußgängers, bezwecken darüber hinaus jedoch, ganz allgemein die Vermeidung von Verkehrsunfällen.
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