Rechtsprechung

RS0027769

Kaufte ein Bankkunde in wirtschaftlicher Eigenständigkeit Optionen beziehungsweise Optionsscheine an und machte selbst er der Bank wegen der einzelnen Geschäfte keinen Vorwurf dahin, dass ihm von diesen hätte abgeraten werden müssen, ist die Bank ihrer Warnpflicht und Aufklärungspflicht schon dadurch nachgekommen, dass sie ganz allgemein auf die Risikoträchtigkeit von Optionsgeschäften hingewiesen und die Durchführung solcher Geschäfte in nur geringem Ausmaß empfohlen hat.

Rechtssatz:

Kaufte ein Bankkunde in wirtschaftlicher Eigenständigkeit Optionen beziehungsweise Optionsscheine an und machte selbst er der Bank wegen der einzelnen Geschäfte keinen Vorwurf dahin, dass ihm von diesen hätte abgeraten werden müssen, ist die Bank ihrer Warnpflicht und Aufklärungspflicht schon dadurch nachgekommen, dass sie ganz allgemein auf die Risikoträchtigkeit von Optionsgeschäften hingewiesen und die Durchführung solcher Geschäfte in nur geringem Ausmaß empfohlen hat.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob632/94; 10Ob54/97g; 6Ob268/00f; 9Ob219/00x; 7Ob267/02v; 7Ob37/04y; 2Ob236/04a; 1Ob88/11i; 6Ob86/14m; 6Ob229/14s; 1Ob21/16v; 3Ob191/17k
Entscheidung:
23.05.2018
Norm:
ABGB §1295 IIf7f
ABGB §1299 E ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1299 heute ABGB § 1299 gültig ab 01.01.1812

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