Rechtsprechung

RS0027794

Schadensteilung 1 : 1 zwischen einem Kraftfahrzeuglenker, dem die Einhaltung einer relativ und absolut überhöhten Geschwindigkeit und eine um ein geringes verspätete Abwehraktion zur Last fällt, und einem Fußgänger, der eine stark frequentierte Fahrbahn nahezu im Laufschritt übersetzt, ohne auf den Verkehr zu achten.

Rechtssatz:

Schadensteilung 1 : 1 zwischen einem Kraftfahrzeuglenker, dem die Einhaltung einer relativ und absolut überhöhten Geschwindigkeit und eine um ein geringes verspätete Abwehraktion zur Last fällt, und einem Fußgänger, der eine stark frequentierte Fahrbahn nahezu im Laufschritt übersetzt, ohne auf den Verkehr zu achten.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob175/59; 8Ob207/74; 2Ob113/83; 8Ob20/86; 2Ob98/89; 2Ob7/91; 2Ob207/07s
Entscheidung:
03.06.1959
Norm:
ABGB §1304 BIIf
StVO §20 II
StVO §76 Abs5 III

Entscheidungstexte


2 Ob 175/59 2 Ob 175/59 Entscheidungstext OGH 03.06.1959 2 Ob 175/59 Veröff: ZVR 1960/135 S 91

8 Ob 207/74 8 Ob 207/74 Entscheidungstext OGH 12.11.1974 8 Ob 207/74 Veröff: ZVR 1975/156 S 232

2 Ob 113/83 2 Ob 113/83 Entscheidungstext OGH 17.05.1983 2 Ob 113/83 nur: Schadensteilung zwischen einem Kraftfahrzeuglenker, dem die Einhaltung einer relativ und absolut überhöhten Geschwindigkeit zur Last fällt, und einem Fußgänger, der eine stark frequentierte Fahrbahn nahezu im Laufschritt übersetzt, ohne auf den Verkehr zu achten. (T1) Beisatz: 2 : 1 zu Lasten des Fußgängers. (T2)