Nichtigkeit des Verzichts auf Investitionskostenersatz: Der Verzicht des Mieters auf Ersatz von Investitionskosten ist insoweit nichtig, als der Mieter Erhaltungsarbeiten nach § 3 Abs 2 MRG durchführte oder sonst der angemessene Mietzins nach § 16 Abs 1 MRG überschritten wird.