Bei einem kreditfinanzierten Liegenschaftserwerb steht dem Darlehensnehmer nach Veruntreuung der Darlehenssumme durch den Treuhänder kein neuerlicher Anspruch auf Auszahlung des Darlehensbetrages zu. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Bank vereinbarungsgemäß auf das Anderkonto des Treuhänders gezahlt hatte und somit die Gefahr des zufälligen Verlustes nicht mehr von ihr zu tragen war. Überweist die kreditgewährende Bank jedoch vereinbarungswidrig auf ein „bloßes“ Girokonto des Treuhänders, hat sie selbst das Risiko des Verlusts in Form der Veruntreuung durch den Treuhänder zu tragen.