Rechtsprechung

RS0028394 T5

Bankgarantie löst keine Verjährungsfrist aus: Der Abruf einer den Haftrücklass ersetzenden Bankgarantie vom Generalunternehmer durch den geschädigten Bauherren ist keine endgültige Zahlung, die die Verjährungsfrist für den Regressanspruch des Generalunternehmers gegenüber seinen Subunternehmern auslöst.

Rechtssatz:

Der Rückersatzanspruch gemäß § 1313 ABGB zweiter Satz entsteht, wie in den Fällen der §§ 896, 1302 ABGB, noch nicht mit dem Schaden des Dritten selbst oder mit der Geltendmachung des Schadenersatzanspruches durch den geschädigten Dritten, sondern erst dann, wenn und soweit der in Anspruch genommene Teil dem Dritten tatsächlich Ersatz geleistet hat.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob657/82; 3Ob526/88; 1Ob575/90; 5Ob530/93; 4Ob1652/95; 4Ob2017/96p; 6Ob40/98w; 2Ob332/99h; 1Ob292/00y; 6Ob34/03y; 10Ob79/05y; 10Ob68/06g; 3Ob279/06k; 3Ob35/07d; 2Ob251/08p; 3Ob186/10i; 3Ob182/11b; 3Ob235/12y; 6Ob167/12w; 9ObA107/12v; 3Ob90/13a; 9Ob59/12k; 3Ob182/13f; 8Ob6/14m; 5Ob125/15s; 9ObA8/15i
Entscheidung:
12.01.1983
Norm:
ABGB §1313

Entscheidungstexte


3 Ob 657/82 3 Ob 657/82 Entscheidungstext OGH 12.01.1983 3 Ob 657/82