Rechtsprechung

RS0028425

Für die Beurteilung der Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB ist maßgebend, ob der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig war, das heißt, ob er in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners und damit in seinen Risikobereich einbezogen war.

Rechtssatz:

Für die Beurteilung der Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB ist maßgebend, ob der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig war, das heißt, ob er in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners und damit in seinen Risikobereich einbezogen war.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob564/94; 9Ob510/95; 7Ob519/94; 7Ob400/97t; 1Ob148/99t; 1Ob265/03g; 1Ob127/07v; 10Ob96/08b; 4Ob130/09k; 9Ob53/12b; 2Ob234/12v; 2Ob4/13x; 2Ob191/12w; 8Ob106/12i; 9Ob69/13g; 1Ob150/13k; 8Ob49/14k; 8Ob53/14y; 8Ob8/15g; 9Ob28/15f; 6Ob90/16b
Entscheidung:
30.05.1994
Norm:
ABGB §1313a I

Entscheidungstexte