Rechtsprechung

RS0028606

Normzweck der Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB ist, dass der, der den Vorteil der Arbeitsteilung in Anspruch nimmt, auch das Risiko tragen soll, dass an seiner Stelle der Gehilfe schuldhaft rechtlich geschützte Interessen des Gläubigers verletzt.

Rechtssatz:

Normzweck dieser Bestimmung ist, dass der, der den Vorteil der Arbeitsteilung in Anspruch nimmt, auch das Risiko tragen soll, dass an seiner Stelle der Gehilfe schuldhaft rechtlich geschützte Interessen des Gläubigers verletzt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob564/94; 7Ob400/97t; 1Ob265/03g; 4Ob251/06z; 4Ob129/12t; 2Ob234/12v; 8Ob106/12i; 9Ob69/13g; 9Ob28/15f
Entscheidung:
30.05.1994
Norm:
ABGB §1313a I