Rechtsprechung

RS0028717

Eine vom Unternehmer vor Ablieferung eines reparierten Fahrzeuges vorgenommene Probefahrt wird vom Werkvertrag mit umfasst. Wird hierbei schuldhaft eine Beschädigung verursacht, dann muss der Unternehmer für seinen Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB einstehen.

Rechtssatz:

Eine vom Unternehmer vor Ablieferung eines reparierten Fahrzeuges vorgenommene Probefahrt wird vom Werkvertrag mit umfaßt. Der Unternehmer muß also für den Erfüllungsgehilfen einstehen; § 1313 a ABGB.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob181/50
Entscheidung:
28.03.1950
Norm:
ABGB §1313a IIIc

Entscheidungstexte


2 Ob 181/50 2 Ob 181/50 Entscheidungstext OGH 28.03.1950 2 Ob 181/50 Veröff: JBl 1950,482 = VersSlg Nr 17