Rechtsprechung

RS0028725

Den Spediteur trifft unter Umständen auch die Pflicht, den Kunden über die Notwendigkeit einer Versicherung des Transportguts zu beraten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Versender unerfahren ist, es sich um wertvolle Kunstgegenstände handelt und nach dem Gesetz bzw den jeweiligen internationalen Abkommen ansonsten nur eine sehr eingeschränkte Haftung des Spediteurs bestünde.

Rechtssatz:

Zum Umfang der Sorgfaltspflicht eines Angestellten des Spediteurs bei Beratung des Komittenten über die Notwendigkeit einer Versicherung des Speditionsgutes.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob305/49; 5Ob517/81 (5Ob518/81); 8Ob692/88; 1Ob503/96; 7Ob188/12s
Entscheidung:
19.11.1949
Norm:
ABGB §1313a IIIc
AÖSp §39a
HGB §408 Abs1

Entscheidungstexte


2 Ob 305/49 2 Ob 305/49 Entscheidungstext OGH 19.11.1949 2 Ob 305/49 Veröff: JBl 1950,216

5 Ob 517/81 5 Ob 517/81 Entscheidungstext OGH 24.02.1981 5 Ob 517/81 Auch; Beisatz: Der Grundsatz, daß der Spediteur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vorzugehen und hiebei das Interesse des Versenders wahrzunehmen hat, gehört zu den tragenden Regelungen des Speditionsrechtes. er kann deshalb auch nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen abbedungen werden. (T1)