Rechtsprechung

RS0028751

Zurechnung von Fehlern des Architekten: Fehler des Architekten bei der Planung oder Koordination der Arbeiten hat sich der Bauherr gegenüber dem Bauunternehmer als Mitverschulden zurechnen zu lassen.

Rechtssatz:

Der Architekt ist bei der Erstellung tauglicher Pläne für Vermessungsarbeiten anlässlich eines Bauvorhabens Erfüllungsgehilfe des Bestellers, der für dessen Verschulden einzustehen hat.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob769/83; 4Ob38/97k; 6Ob384/97g; 1Ob31/99m; 9Ob342/98d; 6Ob107/00d; 8Ob55/00x; 2Ob277/08m; 2Ob185/10k; 5Ob16/13h
Entscheidung:
25.01.1984
Norm:
ABGB §1313a IIId