Zurechnung von Fehlern des Architekten: Fehler des Architekten bei der Planung oder Koordination der Arbeiten hat sich der Bauherr gegenüber dem Bauunternehmer als Mitverschulden zurechnen zu lassen.
Zurechnung von Fehlern des Architekten: Fehler des Architekten bei der Planung oder Koordination der Arbeiten hat sich der Bauherr gegenüber dem Bauunternehmer als Mitverschulden zurechnen zu lassen.
Der Architekt ist bei der Erstellung tauglicher Pläne für Vermessungsarbeiten anlässlich eines Bauvorhabens Erfüllungsgehilfe des Bestellers, der für dessen Verschulden einzustehen hat.
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