Für Erklärungen der mit der Vermittlung des Kreditvertrages betrauten Anlageberater hat das Kreditinstitut – jedenfalls insoweit, als dieser Erklärungen nicht wesentlich über Erklärungen eines Vorstandsdirektors des Kreditinstituts hinausgehen bzw nicht ungewöhnlicher Natur sind – einzustehen. Eine Klausel, wonach vom Anlageberater keine über den Inhalt des schriftlichen Kreditvertrages hinausgehende Erklärungen abgegeben wurden, schließt die Zurechnung nicht aus.