Der Rechtssatz RS0028857 beschäftigt sich mit der Frage der Haftung für Personen, deren man sich bei Vermittlung und beim Abschluss von Verträgen bedient. Das Verhalten eines (auch) selbständigen Beraters ist einem Finanzdienstleister (zB Bank, Versicherungsmakler, Vermögensberater) iSd § 1313a ABGB dann zuzurechnen, wenn der Berater im Pflichtenkreis des Geschäftsherrn tätig wird und sich der Geschäftsherr zur Erfüllung seiner Pflichten gegenüber dem Kunden des Gehilfen bedient. (vgl T5).