Rechtsprechung

RS0029415

Kausalität: Kein adäquater Kausalzusammenhang besteht bspw zwischen dem Zusammenbringen zweier Kaufvertragsinteressenten durch den Makler und einem fünf Jahre später abgeschlossenen Mietvertrag über die Liegenschaft zwischen denselben Personen. Wenn sich hingegen die (spätere) Käuferin weniger als vier Monate nach der Besichtigung, die über Initiative des Immobilienmaklers zustandegekommen war, selbst an das Haus erinnert und daraufhin von sich aus – ohne spätere Tätigkeit einer dritten Person – den Kontakt zu den Verkäufern sucht, dann ist die Verdienstlichkeit zu bejahen. Ob die Tätigkeit eines Maklers verdienstlich war, hängt daher von den Umständen des Einzelfalls ab. Umstände, die zur Verneinung der Adäquanz einer an sich verdienstlichen und (mit-)kausalen Tätigkeit des klagenden Immobilienmaklers führen können, sind etwa das Scheitern der ursprünglichen Vertragsverhandlungen an sehr unterschiedlichen Preisvorstellungen der Parteien, die für den folgenden Vertragsabschluss maßgebliche spätere Eigeninitiative der anderen Vertragspartei oder eines unbeteiligten Dritten ohne neuerliche Aktivität des Maklers und der (sehr) lange Zeitabstand zwischen dem Tätigwerden des Maklers und dem Vertragsabschluss.

Rechtssatz:

Kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Zusammenbringen zweier Kaufvertragsinteressenten durch den Mäkler und einem fünf Jahre später abgeschlossenen Mietvertrag über die Liegenschaft zwischen denselben Personen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob13/70; 5Ob737/80; 4Ob556/87; 6Ob25/06d; 7Ob169/06p; 2Ob91/10m; 5Ob256/12a
Entscheidung:
03.02.1970
Norm:
ABGB §1053
ABGB §1090 Ic
HVG §6 Ic
HVG §29 IIc
MaklerG §6 Abs2
MaklerG §6 Abs3

Entscheidungstexte



5 Ob 737/80 5 Ob 737/80 Entscheidungstext OGH 27.01.1981 5 Ob 737/80 Vgl; Veröff: MietSlg 33552