Rechtsprechung

RS0029644

Bestellung als ordentliche Verwaltung: Die Bestellung eines Hausbesorgers für ein Haus, das im Eigentum mehrerer Personen steht, gehört zur ordentlichen Verwaltung und entscheidet darüber die Mehrheit der Eigentümer. Gleiches gilt bei der Aufkündigung eines Hausbesorgerdienst¬verhältnisses. Es ist ohne Belang, ob die Miteigentümer bereits vor Einbringung der Klage oder erst nach her einen formellen „Beschluss“ auf Einbringung der Kündigung gefasst haben.

Rechtssatz:

Die Bestellung eines Hausbesorgers für ein Haus, das im Eigentum mehrerer Personen steht, gehört zur ordentlichen Verwaltung und entscheidet darüber die Mehrheit der Eigentümer.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob2/76; 9ObA316/92
Entscheidung:
02.03.1976
Norm:
ABGB §833 C1
HBG allg