Rechtsprechung

RS0029850

Die Ankündigung der Einfahrt des D – Zuges in den Bahnhof und die damit verbundene Aufforderung an die Fahrgäste, vom Bahnsteigrande zurückzutreten, ist keineswegs bloßes Entgegenkommen der Eisenbahn, sondern stellt eine vertragliche Nebenverpflichtung des Beförderungsunternehmens gegenüber seinen Fahrgästen dar.

Rechtssatz:

Die Ankündigung der Einfahrt des D - Zuges in den Bahnhof und die damit verbundene Aufforderung an die Fahrgäste, vom Bahnsteigrande zurückzutreten, ist keineswegs bloßes Entgegenkommen der Eisenbahn , sondern stellt eine vertragliche Nebenverpflichtung des Beförderungsunternehmens gegenüber seinen Fahrgästen dar.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob603/57
Entscheidung:
08.01.1958
Norm:
ABGB §1165 B
EKHG §1 IIB
RHG §1