Rechtsprechung

RS0030076

Grundsätzlich hat der Schädiger den Geschädigten so zu stellen, wie er ohne Beschädigung gestellt wäre. Er hat daher nach einem Verkehrsunfall den Kostenaufwand für die Vollackierung eines Fahrzeugteiles zu tragen, wenn sich bei einer Teillackierung Farbunterschiede ergeben würden. Wenn allerdings eine technisch einwandfreie Reparatur einer eingefärbten Kunststoffkarosserie auch durch bloße Oberflächenlackierung möglich ist, wodurch allerdings die Oberflächenkonsistenz geringer ist, dann ist dies dennoch ausreichend und der restliche Ausgleich erfolgt nur durch Abgeltung der Wertminderung.

Rechtssatz:

Der Schädiger hat den Geschädigten so zu stellen, wie er ohne Beschädigung gestellt wäre; er hat daher nach einem Verkehrsunfall den Kostenaufwand für die Vollackierung eines Fahrzeugteiles zu bestreiten, wenn sich bei der Teillackierung Farbunterschiede ergeben würden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob237/72; 6Ob712/76; 2Ob69/77; 1Ob756/78; 8Ob89/81
Entscheidung:
05.12.1972
Norm:
ABGB §1323 A

Entscheidungstexte


8 Ob 237/72 8 Ob 237/72 Entscheidungstext OGH 05.12.1972 8 Ob 237/72 Veröff: ZVR 1974/19 S 19


2 Ob 69/77 2 Ob 69/77 Entscheidungstext OGH 15.09.1977 2 Ob 69/77 Vgl; Beisatz: Technisch einwandfreie Reparatur einer eingefärbten Kunststoffkarosserie auch durch bloße Oberflächenlackierung, wodurch die Oberflächenkonsistenz geringer ist - Ausgleich nur durch Wertminderungsabgeltung. (T2)


8 Ob 89/81 8 Ob 89/81 Entscheidungstext OGH 11.02.1982 8 Ob 89/81 nur T1