Grundsätzlich hat der Schädiger den Geschädigten so zu stellen, wie er ohne Beschädigung gestellt wäre. Er hat daher nach einem Verkehrsunfall den Kostenaufwand für die Vollackierung eines Fahrzeugteiles zu tragen, wenn sich bei einer Teillackierung Farbunterschiede ergeben würden. Wenn allerdings eine technisch einwandfreie Reparatur einer eingefärbten Kunststoffkarosserie auch durch bloße Oberflächenlackierung möglich ist, wodurch allerdings die Oberflächenkonsistenz geringer ist, dann ist dies dennoch ausreichend und der restliche Ausgleich erfolgt nur durch Abgeltung der Wertminderung.