Das Begehren auf Reparaturkosten setzt nicht voraus, dass die Reparatur bereits durchgeführt wurde; vielmehr genügt die Reparaturabsicht, wofür der Geschädigte beweispflichtig ist. Steht hingegen fest, dass die Reparatur nicht durchgeführt werden soll, dann kann nur die objektive Wertminderung zugesprochen werden.