Rechtsprechung

RS0030106

Das Begehren auf Reparaturkosten setzt nicht voraus, dass die Reparatur bereits durchgeführt wurde; vielmehr genügt die Reparaturabsicht, wofür der Geschädigte beweispflichtig ist. Steht hingegen fest, dass die Reparatur nicht durchgeführt werden soll, dann kann nur die objektive Wertminderung zugesprochen werden.

Rechtssatz:

Die Voraussetzungen für einen über die Differenz des gemeinen Wertes des Personenkraftwagens, vor und nach der Beschädigung hinausgehenden Anspruch auf Ersatz von hiedurch nicht gedeckten fiktiven Reparaturkosten und merkantilem Minderwert sind vom Geschädigten zu behaupten und zu beweisen. Ihn trifft daher die Beweislast dafür, dass die Reparatur durchgeführt wird.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob5/94; 1Ob620/94; 2Ob11/96; 1Ob103/08s; 2Ob116/08k; 1Ob109/09z; 2Ob135/10g; 3Ob191/13d; 4Ob42/15b
Entscheidung:
03.03.1994
Norm:
ABGB §1323 B
ABGB §1323 C1
ABGB §1323 C2