Planungsfehler des Architekten: Wenn dem Architekten ein Planungsfehler unterläuft (zB ein Fehler bei der Vermessung der zu bebauenden Liegenschaft, der erst nach Beginn der Bauarbeiten hervorkommt), dann haftet er für jenen Mehraufwand, der deshalb zur Fertigstellung bzw Wiederinstandsetzung des Bauwerks erforderlich wird.