Der Schädiger hat den Geschädigten grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne schuldhaftes Verhalten gestellt wäre. Der Schaden ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln; es ist zunächst der hypothetische heutige Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu ermitteln und von diesem Betrag der heutige tatsächliche Vermögenswert abzuziehen. Im Zusammenhang mit einer punktuellen Anlageberatung durch den Vermögensverwalter kommt es für die Schadensermittlung nicht auf die Entwicklung des gesamten von ihm verwalteten Portfolios ‑ der Veranlagung in ihrer Gesamtheit ‑ an (vgl T17).