Rechtsprechung

RS0030153

Der Schädiger hat den Geschädigten grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne schuldhaftes Verhalten gestellt wäre. Der Schaden ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln; es ist zunächst der hypothetische heutige Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu ermitteln und von diesem Betrag der heutige tatsächliche Vermögenswert abzuziehen. Im Zusammenhang mit einer punktuellen Anlageberatung durch den Vermögensverwalter kommt es für die Schadensermittlung nicht auf die Entwicklung des gesamten von ihm verwalteten Portfolios ‑ der Veranlagung in ihrer Gesamtheit ‑ an (vgl T17).

Rechtssatz:

Der Schädiger hat den Geschädigten grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne schuldhaftes Verhalten gestellt wäre. Der Schaden ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln; es ist zunächst der hypothetische heutige Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu ermitteln und von diesem Betrag der heutige tatsächliche Vermögenswert abzuziehen (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I 12). Der Schädiger hat den Geschädigten grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne schuldhaftes Verhalten gestellt wäre. Der Schaden ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln; es ist zunächst der hypothetische heutige Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu ermitteln und von diesem Betrag der heutige tatsächliche Vermögenswert abzuziehen (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht römisch eins 12).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob708/76; 1Ob1/78 (1Ob2/78); 1Ob642/79; 1Ob636/80; 1Ob729/80; 7Ob702/80; 1Ob572/81; 8Ob287/81; 4Ob406/81; 6Ob610/83; 6Ob597/84; 7Ob613/84; 6Ob620/85; 2Ob664/85; 2Ob590/86; 8Ob528/88; 1Ob36/89; 8Ob544/91; 1Ob620/94; 1Ob18/95 (1Ob19/95); 1Ob20/94; 7Ob2062/96b; 2Ob569/95; 10Ob113/98k; 7Ob103/98t; 6Ob201/98x; 1Ob272/99b; 8ObA271/01p; 1Ob15/02s; 3Ob304/02f; 7Ob149/03t; 8Ob123/05d; 7Ob176/06t; 5Ob275/06m; 6Ob104/06x; 10Ob103/07f; 1Ob233/07g; 7Ob81/08z; 5Ob217/08k; 4Ob197/08m; 1Ob213/09v; 4Ob28/10m; 9Ob85/09d; 4Ob193/10a; 6Ob219/10i; 6Ob231/10d; 6Ob8/11m; 6Ob91/10s; 7Ob77/10i; 4Ob62/11p; 4Ob200/10f; 7Ob77/11s; 7Ob8/12w; 6Ob28/12d; 9Ob56/11t; 9Ob50/11k; 4Ob19/12s; 4Ob67/12z; 4Ob140/12k; 3Ob220/12t; 3Ob230/12p; 4Ob212/12y; 10Ob7/12w; 10Ob58/12w; 10Ob56/12a; 3Ob231/12k; 7Ob178/11v; 1Ob184/12h; 7Ob33/13y; 8Ob66/12g; 7Ob221/13w; 9Ob2/14f; 7Ob161/14y; 6Ob7/15w; 3Ob44/15i; 2Ob235/14v; 1Ob192/15i; 8Ob98/15t; 10Ob62/15p; 1Ob21/16v; 4Ob1/17a; 2Ob99/16x; 2Ob110/16i; 1Ob86/17d; 1Ob112/17b; 3Ob167/17f; 8Ob2/17b; 7Ob38/17i; 6Ob241/17k; 1Ob208/17w; 9Ob81/17b; 1Ob75/18p; 1Ob73/18v; 9Ob22/19d; 3Ob109/19d; 2Ob129/19p; 6Ob105/20i; 8ObA15/21w; 2Ob7/23b
Entscheidung:
21.03.2023
Norm:
ABGB §1323 A ABGB § 1323 heute ABGB § 1323 gültig ab 01.01.1812

Entscheidungstexte


1 Ob 708/76 1 Ob 708/76 Entscheidungstext OGH 21.09.1976 1 Ob 708/76 Veröff: EvBl 1977/140 S 301 = GesRZ 1977,23


1 Ob 642/79 1 Ob 642/79 Entscheidungstext OGH 27.06.1979 1 Ob 642/79



7 Ob 702/80 7 Ob 702/80 Entscheidungstext OGH 12.02.1981 7 Ob 702/80 Vgl; Veröff: SZ 53/173

1 Ob 572/81 1 Ob 572/81 Entscheidungstext OGH 20.05.1981 1 Ob 572/81 Vgl

8 Ob 287/81 8 Ob 287/81 Entscheidungstext OGH 14.01.1982 8 Ob 287/81


6 Ob 610/83 6 Ob 610/83 Entscheidungstext OGH 23.06.1983 6 Ob 610/83 Auch; nur: Der Schädiger hat den Geschädigten grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne schuldhaftes Verhalten gestellt wäre. (T3) Veröff: RdW 1983,106

6 Ob 597/84 6 Ob 597/84 Entscheidungstext OGH 24.05.1984 6 Ob 597/84 Vgl auch; Beisatz: Hier: Ungerechtfertigte Verweigerung einer vergleichsweise übernommenen Verpflichtung zur Mitwirkung an einem konkret vorgeschlagenen Kaufabschluss durch einen der beiden Verkäufer einer Liegenschaft. (T4)