Rechtsprechung

RS0030160

Tunlichkeit der Reparatur liegt vor, wenn die Reparaturkosten und allenfalls weitere Ersatzleistungen wie Wertminderung geringer sind als der Zeitwert im Unfallszeitpunkt oder dieser nur geringfügig überschreiten (hier: sieben Prozent, siehe auch RIS-Justiz RS0030487).

Rechtssatz:

Tunlichkeit der Reparatur liegt vor, wenn die Reparaturkosten und allenfalls weitere Ersatzleistungen wie Wertminderung geringer sind als der Zeitwert im Unfallszeitpunkt. Bei Tunlichkeit der Reparatur ist der Schadenersatzanspruch (Reparaturkosten und Wertminderung) nicht durch den Differenzbetrag zwischen Zeitwert des Fahrzeuges vor und nach der Beschädigung begrenzt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob255/81; 2Ob57/83; 8Ob82/85
Entscheidung:
26.01.1982
Norm:
ABGB §1323 B
ABGB §1323 C2