Rechtsprechung

RS0030206

Im Rahmen des Schadenersatzrechtes ist stets eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten; auf die sachenrechtliche Beurteilung beschädigter Teile als Bestandteile oder Zubehör kommt es dabei nicht an. Haben zerstörte Teile auf den gesamten Wert eines Hauses keinen maßgebenden Einfluss, dann hat der Eigentümer nur Anspruch auf den nach ihrer Lebensdauer ermittelten Zeitwert der beschädigten Zubehörteile, nicht aber auf Ersatz der vollen Reparaturkosten.

Rechtssatz:

Im Rahmen des Schadenersatzrechtes ist stets eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten; auf die sachenrechtliche Beurteilung beschädigter Teile als Bestandteile oder Zubehör kommt es dabei nicht an. Haben zerstörte Teile auf den gesamten Wert eines Hauses keinen maßgebenden Einfluss, dann hat der Eigentümer nur Anspruch auf den nach ihrer Lebensdauer ermittelten Zeitwert der beschädigten Zubehörteile, nicht aber auf Ersatz der vollen Reparaturkosten.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob525/90; 1Ob272/07t; 2Ob99/18z; 8Ob67/20s; 4Ob185/22t; 8Ob115/23d
Entscheidung:
17.11.2023
Norm:
ABGB §1323 A ABGB § 1323 heute ABGB § 1323 gültig ab 01.01.1812

Entscheidungstexte