Rechtsprechung

RS0030246

Bei einer ausschließlich für den individuellen Gebrauch geeigneten, niemanden anderen als dem Geschädigten dienlichen Sache ist nicht zwingend in jedem Fall ein Abzug von den Kosten der Neuherstellung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob die neue Sache dem Beschädigten tatsächlich mit Sicherheit eine längere Brauchbarkeit bietet als die beschädigte, gebrauchte Sache noch geboten hätte und ihr nur für ihn gegebener Wert aus diesem Grunde jedenfalls entsprechend größer ist als jener der gebrauchten Sache im Zeitpunkt ihrer Beschädigung (z.b teilweise zerstörte Fichtenhecke, Zahnbrücke oder Kanalverlegung).

Rechtssatz:

Bei einer ausschließlich für den individuellen Gebrauch geeigneten, niemanden anderen als dem Geschädigten dienlichen Sache mangelt es zwangsläufig an einem Verkehrswert. In diesem Falle bestimmt sich der gemeine Wert zwar grundsätzlich nach den Herstellungskosten, in der Frage ihres Ersatzes durch den Schädiger ist aber die Judikatur, wonach bei der Berechnung des gemeinen Wertes einer gebrauchten Sache für die vor ihrer Beschädigung erfolgte Abnützung - und somit im Verhältnis zu jener der neuen Sache nur noch kürzeren zukünftigen Benützungsmöglichkeit - ein angemessener Abzug von den Kosten ihrer Neuherstellung vorzunehmen ist (SZ 35/87; 37/165; JBl 1982,601 ua), nicht allgemein anwendbar. Es kommt nämlich darauf an, ob die neue Sache dem Beschädigten tatsächlich mit Sicherheit eine längere Brauchbarkeit bietet als die beschädigte, gebrauchte Sache noch geboten hätte und ihr nur für ihn gegebener Wert aus diesem Grunde jedenfalls entsprechend größer ist als jener der gebrauchten Sache im Zeitpunkt ihrer Beschädigung (hier: Zahnbrücke).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob56/83; 8Ob40/86; 8Ob35/87; 6Ob592/95; 2Ob159/98s; 4Ob98/01t; 3Ob165/04t; 5Ob292/05k; 2Ob234/05h; 2Ob176/07g; 4Ob86/08p; 4Ob79/08h; 1Ob37/12s; 8Ob67/20s; 7Ob116/21s; 4Ob185/22t; 8Ob115/23d
Entscheidung:
17.11.2023
Norm:
ABGB §1323 A
ABGB §1323 C1
ABGB §1332 ABGB § 1323 heute ABGB § 1323 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1323 heute ABGB § 1323 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1332 heute ABGB § 1332 gültig ab 01.01.1812

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