Bei einer ausschließlich für den individuellen Gebrauch geeigneten, niemanden anderen als dem Geschädigten dienlichen Sache ist nicht zwingend in jedem Fall ein Abzug von den Kosten der Neuherstellung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob die neue Sache dem Beschädigten tatsächlich mit Sicherheit eine längere Brauchbarkeit bietet als die beschädigte, gebrauchte Sache noch geboten hätte und ihr nur für ihn gegebener Wert aus diesem Grunde jedenfalls entsprechend größer ist als jener der gebrauchten Sache im Zeitpunkt ihrer Beschädigung (z.b teilweise zerstörte Fichtenhecke, Zahnbrücke oder Kanalverlegung).