Rechtsprechung

RS0030258

Während der Zeit, in der ein beschädigtes Fahrzeug nicht benützbar ist, steht dem Geschädigten der Ersatz der weiterlaufenden Generalunkosten zu.

Rechtssatz:

Ersatz der während der Zeit der unfallsbedingten Nichtbenützung eines beschädigten Kraftfahrzeuges weiterlaufenden Generalunkosten .

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob279/77
Entscheidung:
02.02.1978
Norm:
ABGB §1323 A

Entscheidungstexte


2 Ob 279/77 2 Ob 279/77 Entscheidungstext OGH 02.02.1978 2 Ob 279/77 Veröff: ZVR 1978/264 S 303