Bei erheblicher Beschädigung eines Neuwagens, der bspw nur wenige Wochen alt ist und nur ein paarhundert Kilometer aufweist, ist die Abrechnung ausnahmsweise auf Neuwagenbasis vorzunehmen, wobei der Restwert vom Neuwagenpreis in Abzug zu bringen ist. Wenn durch den Schaden für die Sicherheit des Fahrzeugs bedeutsame Teile betroffen sind, kann dem Geschädigten dessen Weiterbenützung ungeachtet der rechnerischen Wirtschaftlichkeit einer Reparatur nicht zugemutet werden.