Rechtsprechung

RS0030266

Auch den Geschädigten, der statt ein fremdes Fahrzeug zu mieten, ein Leihfahrzeug aus seinem eigenen Mietwagenunternehmen verwendete, muß der Anspruch auf Ersatz eines Betrages in Höhe der im Falle der Anmietung eines fremden Fahrzeuges erforderlichen Aufwendungen zugebilligt werden.

Rechtssatz:

Auch den Geschädigten, der statt ein fremdes Fahrzeug zu mieten, ein Leihfahrzeug aus seinem eigenen Mietwagenunternehmen verwendete, muß der Anspruch auf Ersatz eines Betrages in Höhe der im Falle der Anmietung eines fremden Fahrzeuges erforderlichen Aufwendungen zugebilligt werden; doch können in diesem Falle die auf die Reparaturdauer anteilsmäßig entfallenden Generalunkosten des beschädigten Fahrzeuges nicht als frustriert gelten.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob254/73; 2Ob213/73; 8Ob48/83
Entscheidung:
18.12.1973
Norm:
ABGB §1323 A
ABGB §1323 F

Entscheidungstexte


8 Ob 254/73 8 Ob 254/73 Entscheidungstext OGH 18.12.1973 8 Ob 254/73

2 Ob 213/73 2 Ob 213/73 Entscheidungstext OGH 04.04.1974 2 Ob 213/73

8 Ob 48/83 8 Ob 48/83 Entscheidungstext OGH 09.06.1983 8 Ob 48/83