Ersatz der gesamten Reparaturkosten und nicht nur Ersatz des Sachschadens aus der Totalschadensabrechnung in dem besonders gelagerten Fall, daß dem Kläger nicht zumuten gewesen wäre, innerhalb weniger Tage einen Ersatzwagen anzuschaffen und damit die bereits festgelegte mehrwöchige Urlaubsreise anzutreten.