Die Kosten der Reparatur eines beschädigten Kraftfahrzeuges sind auch dann zu ersetzen, wenn sie den Verkehrswert des Kraftfahrzeuges vor dem Unfall um etwa acht Prozent übersteigen. Der OGH hat dabei jedoch keinen starren Prozentsatz als Grenze der Reparaturwürdigkeit festgelegt. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend.