Rechtsprechung

RS0030283

Die Kosten der Reparatur eines beschädigten Kraftfahrzeuges sind auch dann zu ersetzen, wenn sie den Verkehrswert des Kraftfahrzeuges vor dem Unfall um etwa acht Prozent übersteigen. Der OGH hat dabei jedoch keinen starren Prozentsatz als Grenze der Reparaturwürdigkeit festgelegt. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend.

Rechtssatz:

Die Kosten der Reparatur eines beschädigten Kraftfahrzeuges sind auch dann zu ersetzen, wenn sie den Verkehrswert des Kraftfahrzeuges vor dem Unfall um etwa acht Prozent übersteigen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob109/59; 6Ob35/66; 2Ob200/69; 8Ob197/76
Entscheidung:
20.05.1959
Norm:
ABGB §1323 C1

Entscheidungstexte


2 Ob 109/59 2 Ob 109/59 Entscheidungstext OGH 20.05.1959 2 Ob 109/59 Veröff: ZVR 1960/49 S 40

6 Ob 35/66 6 Ob 35/66 Entscheidungstext OGH 10.02.1966 6 Ob 35/66

2 Ob 200/69 2 Ob 200/69 Entscheidungstext OGH 12.09.1969 2 Ob 200/69 Beisatz: Vier Prozent (T1) Veröff: ZVR 1970/34 S 45

8 Ob 197/76 8 Ob 197/76 Entscheidungstext OGH 10.11.1976 8 Ob 197/76 Vgl; Beisatz: Der OGH hat keinen starren Prozentsatz als Grenze der Reparaturwürdigkeit akzeptiert, sondern für deren Beurteilung die Umstände des Falles berücksichtigt. (T2) Veröff: ZVR 1977/167 S 210