Steht fest, dass die Reparatur durchgeführt werden wird, so sind dafür angemessene Kosten zuzusprechen. In diesem Sinne hat der Schädiger einen zweckgebundenen und verrechenbaren Vorschuss zu leisten. Wurde die Reparatur hingegen bereits durchgeführt, sind nicht mehr die angemessenen Kosten fiktiv zu berechnen, sondern die tatsächlichen zu ersetzen. Steht aber fest, dass eine Reparatur nicht durchgeführt wird, kann nur die objektive Wertminderung des Fahrzeugs begehrt werden.