Rechtsprechung

RS0030305

Als Zeitwert ist in der Sachversicherung – im Gegensatz zum Neuwert – der Wert zu verstehen, der sich aus dem gegenwärtigen Zustand der versicherten Sache entsprechend ihrem Alter und ihrer Abnützung ergibt. Auch in der Maschinenbruchversicherung ist als Zeitwert der Verkehrswert (Ankaufswert oder Verkaufswert) zu verstehen.

Rechtssatz:

Als Zeitwert ist in der Sachversicherung - im Gegensatz zum Neuwert - der Wert zu verstehen, der sich aus dem gegenwärtigen Zustand der versicherten Sache entsprechend ihrem Alter und ihrer Abnützung ergibt. Auch in der Maschinenbruchversicherung ist als Zeitwert der Verkehrswert (Ankaufswert oder Verkaufswert ) zu verstehen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob11/88; 7Ob86/99v; 7Ob122/01v
Entscheidung:
31.07.2001
Norm:
ABGB §1323 C1
AKVB Wassersportfahrzeuge 1991 §7 Abs2
AMB Art6 ABGB § 1323 heute ABGB § 1323 gültig ab 01.01.1812