Rechtsprechung

RS0030319

Bei Zerstörung eines noch im Eigentum seines Schöpfers stehenden Kunstwerkes ist der vom geschädigten Künstler und nicht der von einem Händler erzielbare Verkaufserlös der Schadensberechnung zugrundezulegen.

Rechtssatz:

Bei Zerstörung eines noch im Eigentum seines Schöpfers stehenden Kunstwerkes ist der vom geschädigten Künstler und nicht der von einem Händler erzielbare Verkaufserlös der Schadensberechnung zugrundezulegen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob831/82 ; 1Ob650/84; 8Ob29/86
Entscheidung:
24.01.1983
Norm:
ABGB §1323 C1
ABGB §1332

Entscheidungstexte



1 Ob 650/84 1 Ob 650/84 Entscheidungstext OGH 08.10.1984 1 Ob 650/84 Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 831/82