Rechtsprechung

RS0030356

Der Geschädigte hat auch die Möglichkeit, nur einen Teil der Schäden zu reparieren und hinsichtlich anderer geringfügiger, jedenfalls aber den Betrieb des Wagens in keiner Weise behindernder Schäden, Wertminderung zu verlangen.

Rechtssatz:

Wenn die noch unbehobenen Schäden - im Gegensatz zu den bereits reparierten - geringfügig sind, jedenfalls aber den Betrieb des Wagens in keiner Wiese behindern, muß es dem Kläger überlassen bleiben, von der Behebung der nicht betriebswichtigen Schäden vorläufig abzusehen, diese aber andererseits als mitbestimmenden Faktor bei Geltendmachung der Schadensziffer für die Wertverminderung in Rechnung zu stellen (Autohavarie - Schadenersatzprozeß ).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob88/54
Entscheidung:
24.02.1954
Norm:
ABGB §1323 C2