Rechtsprechung

RS0030372

Eine Reihe jeweils für sich allein nicht grob fahrlässiger Fehlhandlungen kann in ihrer Gesamtheit grobe Fahrlässigkeit begründen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sie in ihrer Gesamtheit als den Regelfall weit übersteigende Sorglosigkeit anzusehen sind.

Rechtssatz:

Eine Reihe jeweils für sich allein nicht grob fahrlässiger Fehlhandlungen kann in ihrer Gesamtheit grobe Fahrlässigkeit begründen. Voraussetzung hierfür ist aber, daß sie in ihrer Gesamtheit als den Regelfall weit übersteigende Sorglosigkeit anzusehen sind.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob54/79; 7Ob36/80; 7Ob4/88; 7Ob10/93; 7Ob22/93; 7Ob30/93; 7Ob10/94; 9Ob358/97f; 7Ob289/98w; 7Ob90/99g; 7Ob59/01d; 8ObA16/07x; 7Ob211/09v; 7Ob176/12a; 9ObA44/16k; 7Ob93/16a
Entscheidung:
22.11.1979
Norm:
ABGB §1324
ASVG §334
VersVG §61

Entscheidungstexte



7 Ob 36/80 7 Ob 36/80 Entscheidungstext OGH 29.05.1980 7 Ob 36/80 Veröff: VersR 1981,48