Wird das beschädigte und reparierte Fahrzeug vom Geschädigten nicht weiter verwendet, sondern verkauft und ein neuer Wagen angeschafft, obwohl dazu keine Notwendigkeit bestand, dann kann nur die Minderung des Verkehrswerts verlangt werden, nicht aber der Unterschied zwischen dem Erlös des alten Fahrzeugs und dem Zeitwert oder zwischen dem Erlös des alten und dem Preis des neuen Wagens.