Rechtsprechung

RS0030381

Der merkantile Minderwert für einen beschädigten Kraftwagen gebührt auch dann, wenn der Eigentümer dadurch einen günstigeren Preis erzielt, dass er den beschädigten Wagen unter Aufzahlung gegen ein neues Modell derselben Type eingetauscht hat.

Rechtssatz:

Der merkantile Minderwert für einen beschädigten Kraftwagen gebührt auch dann, wenn der Eigentümer dadurch einen günstigeren Preis erzielt, daß er den beschädigten Wagen unter Aufzahlung gegen ein neues Modell derselben Type eingetauscht hat.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob228/58; 7Ob187/18b
Entscheidung:
25.06.1958
Norm:
ABGB §1323 C2