Rechtsprechung

RS0030388

Schadenersatz für merkantilen Minderwert ist auch bei Beschädigung von für spezielle Zwecke eingerichteten Kraftfahrzeugen zu leisten. Diese Überlegungen können im Lichte der Entscheidung 2 Ob 200/17a des Obersten Gerichtshofes auch auf Oldtimer (z.b. auch Zugmaschinen/Traktoren) angewendet werden. Deren Wert wird sich regelmäßig nicht (nur) am bloßen Gebrauchsvorteil bemessen sondern vielmehr danach, was für ein Preis für das konkrete Einzelstück in Sammler- bzw potentiellen Käuferkreisen zu erzielen ist. Eine Wertminderung wird hier regelmäßig dann zu bejahen sein, wenn vor der Beschädigung ein originalgetreuer Zustand vorlag, für den potentielle Käufer bereit gewesen wären, einen höheren Kaufpreis zu zahlen.

Rechtssatz:

Schadenersatz für merkantilen Minderwert ist auch bei Beschädigung von für spezielle Zwecke eingerichteten Kraftfahrzeugen (hier: Möbeltransportwagen) zu leisten.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob92/66
Entscheidung:
29.04.1966
Norm:
ABGB §1323 C2

Entscheidungstexte


2 Ob 92/66 2 Ob 92/66 Entscheidungstext OGH 29.04.1966 2 Ob 92/66 Veröff: ZVR 1966/337 S 325