Rechtsprechung

RS0030394

Den Schädiger trifft die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass eine Reparatur untunlich (unwirtschaftlich) wäre und somit nur die objektive Wertminderung zu vergüten ist. Auch eine Verletzung der Schadensminderungspflicht muss der Schädiger behaupten und beweisen.

Rechtssatz:

Der Schädiger hat im Schadenersatzprozess die Tunlichkeit der Naturalherstellung zu bestreiten, wenn er nur zur Zahlung des Schätzwertes bereit ist.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob381/60; 2Ob243/69; 8Ob213/72; 1Ob620/94; 9Ob303/99w; 2Ob116/08k; 2Ob38/09s; 4Ob123/16s
Entscheidung:
07.10.1960
Norm:
ABGB §1323 B