Bei Ansprüchen auf Ersatz der merkantilen Wertminderung besteht ein Anspruch auf Ersatz der die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigenden Schadens nur bei Vorsatz oder auffallender Sorglosigkeit, weil die Inanspruchnahme von Fremdkapital zur Schadensbehebung nicht in Frage kommt.