Rechtsprechung

RS0030398

Bei Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Reparatur kommt es nicht auf den geltend gemachten, sondern auf den tatsächlich erforderlichen Reparaturkostenbetrag an, weil es der Geschädigte sonst in der Hand hätte, durch Einklagung eines nicht wesentlich über dem Zeitwert liegenden Reparaturkostenteilbetrages die für den Schädiger günstigere Abrechnung auf Totalschadenbasis zu verhindern.

Rechtssatz:

Bei Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Reparatur kommt es nicht auf den geltend gemachten, sondern auf den tatsächlich erforderlichen Reparaturkostenbetrag an, weil es der Geschädigte sonst in der Hand hätte, durch Einklagung eines nicht wesentlich über dem Zeitwert liegenden Reparaturkostenteilbetrages die für den Schädiger günstigere Abrechnung auf Totalschadenbasis zu verhindern.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob89/75
Entscheidung:
14.05.1975
Norm:
ABGB §1323 B
ABGB §1323 C1

Entscheidungstexte


8 Ob 89/75 8 Ob 89/75 Entscheidungstext OGH 14.05.1975 8 Ob 89/75 Veröff: RZ 1976/3 S 16 = ZVR 1976/15 S 17