Rechtsprechung

RS0030400

Der Ersatz des merkantilen Minderwertes des Fahrzeuges ist unabhängig davon, ob das Fahrzeug tatsächlich repariert oder in beschädigtem Zustand verkauft wird.

Rechtssatz:

Der Ersatz des merkantilen Minderwertes des Fahrzeuges ist ohne Rücksicht darauf, ob das Fahrzeug tatsächlich repariert oder in beschädigtem Zustand verkauft wird, zu ersetzen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob172/82; 8Ob59/83; 7Ob187/18b
Entscheidung:
02.09.1982
Norm:
ABGB §1323 C2

Entscheidungstexte


8 Ob 172/82 8 Ob 172/82 Entscheidungstext OGH 02.09.1982 8 Ob 172/82 Veröff: ZVR 1983/280 S 311

8 Ob 59/83 8 Ob 59/83 Entscheidungstext OGH 08.09.1983 8 Ob 59/83