Wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht des Geschädigten wurden bei folgendem Sachverhalt keine Mietwagenkosten zugesprochen: Der Geschädigte verfügte jederzeit über eigene und gleichwertige Fahrzeuge, verwendete diese jedoch nicht, sondern mietete ein Firmenfahrzeug zu relativ hohen Kosten an, für dessen Verwendung unter Berücksichtigung des Vorhandenseins eines Zweitfahrzeuges und Drittfahrzeuges überhaupt kein Grund vorhanden war.